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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 18

1 Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht, e. Löschung

wenn die eingetragene Person

a. dies beantragt,

b. aus der Funktion gemäss § 15 ausscheidet und auf einen Antrag auf

Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet,

c. die Voraussetzungen für eine endgültige Aufnahme in das Sach-

verständigenverzeichnis nach einer Kandidatur nicht erfüllt,

d. die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.

2 Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d liegen insbesondere

vor, wenn die sachverständige Person

a. wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen

liess, die den Richtlinien der Fachkommission, der einschlägigen

Rechtsprechung oder den anerkannten Anforderungen der foren-

sischen Lehre nicht entsprechen,

b. wiederholt Gutachtensaufträge nicht zu den vereinbarten Bedin-

gungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.

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