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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 17

1 Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenauf- d. Wirkung

träge an eingetragene Personen.

2 Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht ein-

getragenen Personen erteilen, wenn

a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder

b. besondere Umstände es verlangen.

3 Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und per-

sönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet

die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschät-

zung zur nicht eingetragenen Person einholen.

4 Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet

keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von

Sachverständigenaufträgen.

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