321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 17
1 Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenauf- d. Wirkung
träge an eingetragene Personen.
2 Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht ein-
getragenen Personen erteilen, wenn
a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder
b. besondere Umstände es verlangen.
3 Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und per-
sönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet
die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschät-
zung zur nicht eingetragenen Person einholen.
4 Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet
keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von
Sachverständigenaufträgen.