Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 15 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15

1 Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte,

hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärz-

tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken

im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können

auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen

gemäss § 11 Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetra-

gen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtens-

aufträge bereit erklären.13

2 Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss

← Art. 14 Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV) Art. 16 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →