321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 15 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 15
1 Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte,
hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärz-
tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken
im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können
auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen
gemäss § 11 Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetra-
gen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtens-
aufträge bereit erklären.13
2 Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss