Art. 14 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 14
1 Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen wer-
den will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der
Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die
Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgaben-
stellungen beschränkt werden.
2 Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie
a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver-
standen ist,
b. sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psycho-
logie und des Strafrechts weiterbildet,
c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun-
gen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.
3 Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der
einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
4 Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.