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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 14

1 Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen wer-

den will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der

Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die

Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgaben-

stellungen beschränkt werden.

2 Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie

a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver-

standen ist,

b. sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psycho-

logie und des Strafrechts weiterbildet,

c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun-

gen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.

3 Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der

einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

4 Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.

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