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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 13

1 Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen Kandidatur13

lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§ 11

und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandidatin

oder Kandidat zu.

2 Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigen-

verzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persön-

lich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Auf-

sichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2

lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.

3 Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge

unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Auf-

sichtsperson hin.

4 Dauert die Aufsicht länger als drei Jahre, ist ein Wechsel der Auf-

sichtsperson vorzunehmen.

5 Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur ver-

zichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies

gilt insbesondere, wenn die besonderen Voraussetzungen im Sinne von

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