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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 12a : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 12a

12 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für

die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich

zu den gemäss § 11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein-

zutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo-

gie abgeschlossen hat.

2 Für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b können

auch Psychologinnen und Psychologen in das Sachverständigenver-

zeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss § 25 Abs. 1 und 2 des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20079 über eine Bewilligung des Kan-

tons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher

Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.

c. Gutachten

gemäss § 10

Abs. 2 lit. b

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