321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 12a : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 12a
12 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich
zu den gemäss § 11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein-
zutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo-
gie abgeschlossen hat.
2 Für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b können
auch Psychologinnen und Psychologen in das Sachverständigenver-
zeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss § 25 Abs. 1 und 2 des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20079 über eine Bewilligung des Kan-
tons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher
Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.
c. Gutachten
gemäss § 10
Abs. 2 lit. b