Art. 12 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 12
13 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a setzt zusätzlich
zu den Voraussetzungen gemäss § 11 voraus, dass die einzutragende
Person
a. in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder
über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich
verfügt,
b. über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbeson-
dere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweize-
rischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Dip-
loma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic
Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universi-
tät Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte
Qualifikationen,
c. mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst
hat und
d. über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs ver-
fügt.
4
PPGV
321.4
2 Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel
im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die einge-
tragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entspre-
chend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzel-
fall die erforderlichen Anordnungen.
3 Eingetragene Sachverständige ohne ausreichende Berufserfahrung
gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, kön-
nen der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Ein-
trags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche
Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entschei-
det über die Aufrechterhaltung der Eintragung.