Art. 10 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 10
1 Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für Inhalt
die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird
im Sachverständigenverzeichnis eingetragen.
2 Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von
Gutachten
a. Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risi-
ken, namentlich
1. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,
2. bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder
stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB10,
3. wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere
oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Per-
son bestehen,
1.4.19-104
3
321.4 PPGV
b. Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im
Straf- und Zivilverfahren,
c. andere Gutachten.
3 Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten be-
schränkt werden.
Eintragungs-
voraussetzungen
a. Grundsatz
b. Gutachten
gemäss § 10
Abs. 2 lit. a