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Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV) (PPGV)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische Geltungsbereich

Gutachten, die im Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden

a. in Strafverfahren gegen Erwachsene,

b. im Justizvollzug im Hinblick auf Vollzugsentscheide,

с. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und

Zivilverfahren,

d.13 zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung

in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung

durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB10.

1.4.19-104

1

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B. Fachkommission

PPGV

Zusammen-

setzung

Aufgaben

1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis-

sion für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und

Zivilverfahren ein. Diese besteht aus

a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Ober-

gerichts,

b. einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,

с. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,

d.14 einer Vertretung des Geschäftsfeldes Medizin der Gesundheits-

direktion,

e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,

f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität

Zürich,

g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi-

atrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,

h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho-

therapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit

Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger

Erfahrung in der Gutachtenserstellung,

i. einer Vertretung der Anwaltschaft.

2 Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter

zu achten.

3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates

gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und i. Der

Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.

4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den

Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.

1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens-

erstellung. Sie hat folgende Aufgaben

a. Führung des Sachverständigenverzeichnisses,

b. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ-

gen und zur Erstellung von Gutachten,

c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,

d. Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständi-

gen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen

Psychiatrie und Psychologie.

2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.

2

PPGV

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1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-

der Mitglieder anwesend ist.

2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsit-

zende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse

bilden.

fassung und

Ausschüsse

1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt: Entschädigung

a. Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,

b. andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 19995.

2 Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommis-

sion, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten

und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine

Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen

werden vergütet.

Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amts- Amtsgeheimnis

geheimnis im Sinne von § 51 des Personalgesetzes vom 27. September

19984.

C. Sachverständigenverzeichnis

1 Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für Inhalt

die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird

im Sachverständigenverzeichnis eingetragen.

2 Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von

Gutachten

a. Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risi-

ken, namentlich

1. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,

2. bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder

stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB10,

3. wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere

oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Per-

son bestehen,

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b. Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im

Straf- und Zivilverfahren,

c. andere Gutachten.

3 Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten be-

schränkt werden.

Eintragungs-

voraussetzungen

a. Grundsatz

b. Gutachten

gemäss § 10

Abs. 2 lit. a

1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis setzt

voraus, dass die einzutragende Person13

a. über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten aus-

ländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt

und

b. eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution

gemäss § 15 angehört.

2 Die einzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leu-

mund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit ver-

fügen und ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit

nachweisen.

3 Über ausreichende Erfahrung verfügt, wer zehn Gutachten erstellt

hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen

der forensischen Lehre entsprechen.

13 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für

die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a setzt zusätzlich

zu den Voraussetzungen gemäss § 11 voraus, dass die einzutragende

Person

a. in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder

über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich

verfügt,

b. über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbeson-

dere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweize-

rischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Dip-

loma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic

Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universi-

tät Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte

Qualifikationen,

c. mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst

hat und

d. über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs ver-

fügt.

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2 Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel

im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die einge-

tragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entspre-

chend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzel-

fall die erforderlichen Anordnungen.

3 Eingetragene Sachverständige ohne ausreichende Berufserfahrung

gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, kön-

nen der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Ein-

trags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche

Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entschei-

det über die Aufrechterhaltung der Eintragung.

12 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für

die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich

zu den gemäss § 11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein-

zutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo-

gie abgeschlossen hat.

2 Für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b können

auch Psychologinnen und Psychologen in das Sachverständigenver-

zeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss § 25 Abs. 1 und 2 des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20079 über eine Bewilligung des Kan-

tons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher

Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.

c. Gutachten

gemäss § 10

Abs. 2 lit. b

1 Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen Kandidatur13

lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§ 11

und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandidatin

oder Kandidat zu.

2 Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigen-

verzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persön-

lich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Auf-

sichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2

lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.

3 Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge

unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Auf-

sichtsperson hin.

4 Dauert die Aufsicht länger als drei Jahre, ist ein Wechsel der Auf-

sichtsperson vorzunehmen.

5 Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur ver-

zichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies

gilt insbesondere, wenn die besonderen Voraussetzungen im Sinne von

1 Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen wer-

den will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der

Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die

Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgaben-

stellungen beschränkt werden.

2 Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie

a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver-

standen ist,

b. sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psycho-

logie und des Strafrechts weiterbildet,

c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun-

gen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.

3 Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der

einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

4 Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.

1 Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte,

hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärz-

tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken

im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können

auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen

gemäss § 11 Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetra-

gen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtens-

aufträge bereit erklären.13

2 Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss

Die Eintragung enthält folgende Angaben zur Person

a. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse,

b. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,

c. Aus- und Fortbildung, berufliche Qualifikationen, gesundheitsrecht-

liche Bewilligungen,

d. Umfang der Sachverständigeneignung gemäss § 10 Abs. 2,

e. beschränkende Anordnungen gemäss § 22,

f. eine vorsorgliche Sperrung gemäss § 21.

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1 Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenauf- d. Wirkung

träge an eingetragene Personen.

2 Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht ein-

getragenen Personen erteilen, wenn

a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder

b. besondere Umstände es verlangen.

3 Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und per-

sönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet

die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschät-

zung zur nicht eingetragenen Person einholen.

4 Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet

keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von

Sachverständigenaufträgen.

1 Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht, e. Löschung

wenn die eingetragene Person

a. dies beantragt,

b. aus der Funktion gemäss § 15 ausscheidet und auf einen Antrag auf

Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet,

c. die Voraussetzungen für eine endgültige Aufnahme in das Sach-

verständigenverzeichnis nach einer Kandidatur nicht erfüllt,

d. die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.

2 Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d liegen insbesondere

vor, wenn die sachverständige Person

a. wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen

liess, die den Richtlinien der Fachkommission, der einschlägigen

Rechtsprechung oder den anerkannten Anforderungen der foren-

sischen Lehre nicht entsprechen,

b. wiederholt Gutachtensaufträge nicht zu den vereinbarten Bedin-

gungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.

1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per- Beanstandungen

sönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetrage- a. Meldung

nen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission. bei der Fach-

2 Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder

der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine

Kopie zu.

kommission

1 Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt b. Abklärungen

ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel-

lungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich

aus veranlassen.

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PPGV

c. Vorsorgliche

Sperrung

d. Beschrän-

kende

Anordnungen

Mitteilungen

Einsicht in das

Sachverständi-

genverzeichnis

Rechtsschutz

2 Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gut-

achten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage,

kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

3 Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, infor-

miert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender

Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.

4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in

hängigen Verfahren bleibt gewahrt.

1 Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der

Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent-

sprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung

im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche

Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.

2 Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der

öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer-

den von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverstän-

digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.

Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer

Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer-

haft einschränken oder mit Auflagen versehen.

1 Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person

schriftlich mit Entscheide über

a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,

b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein-

tragungen im Sachverständigenverzeichnis.

2 Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer

Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so-

weit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffent-

licher Organe.

Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben

a. öffentliche Organe gemäss § 2,

b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,

c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältin-

nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 ver-

treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,

d. die Mitglieder der Fachkommission.

Gegen Entscheide der Fachkommission oder deren Aus-

schüsse ist der Rekurs nach §§ 19 ff. VRG3 an die Verwaltungskommis-

sion des Obergerichts zulässig.

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PPGV

D. Auftragserteilung und -erfüllung

1 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.

2 Sie enthält Angaben

a. zum Abgabetermin,

b. zu den Entschädigungsbedingungen,

c. zu einem allfälligen Kostendach.

321.4

Pflichten der

Auftraggeber

1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach- Pflichten der

gerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiter- Beauftragten

leitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-

trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss

den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.

2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe

an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali-

sierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben

an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant-

wortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des

Gutachtens.

3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum

Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ

mit.

4 Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ

Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschrei-

tungen frühzeitig mit.

Für die Entschädigung der sachverständigen Person findet Entschädigung

die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni

20027 Anwendung.

E. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

13 Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die

über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen,

können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenver-

zeichnis Aufträge für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.

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F. Übergangsbestimmung

PPGV

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Ver-

ordnung gestützt auf die Verordnung über psychiatrische Gutachten

im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen

Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarztadjunkte werden im Register

unter der Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. c eingetragen.

2 Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. a stellen

sie der Fachkommission einen schriftlichen Antrag. Diese trifft für den

Nachweis der Voraussetzungen nach § 12 die erforderlichen Anord-

nungen im Einzelfall.

1 OS 66, 91; Begründung siehe ABI 2010, 1876.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 LS 175.2.

4 LS 177.10.

5 LS 177.111.

6 LS 211.1.

7 LS 211.12.

8 LS 331.

9 LS 810.1.

10 SR 311.0.

11 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 und Beschluss des Obergerichts

vom 5. März 2014 (OS 69, 185; ABI 2014-02-14). In Kraft seit 1. Mai 2014.

12 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts

vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

13 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts

vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

14 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 und Beschluss des Obergerichts

vom 5. Dezember 2018 (OS 74, 92; AB12018-11-02). In Kraft seit 1. März 2019.

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