Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV) (PPGV)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische Geltungsbereich
Gutachten, die im Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden
a. in Strafverfahren gegen Erwachsene,
b. im Justizvollzug im Hinblick auf Vollzugsentscheide,
с. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und
Zivilverfahren,
d.13 zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung
in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung
durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB10.
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B. Fachkommission
PPGV
Zusammen-
setzung
Aufgaben
1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis-
sion für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und
Zivilverfahren ein. Diese besteht aus
a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Ober-
gerichts,
b. einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,
с. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,
d.14 einer Vertretung des Geschäftsfeldes Medizin der Gesundheits-
direktion,
e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,
f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
Zürich,
g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi-
atrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,
h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho-
therapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit
Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger
Erfahrung in der Gutachtenserstellung,
i. einer Vertretung der Anwaltschaft.
2 Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter
zu achten.
3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates
gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und i. Der
Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den
Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.
1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens-
erstellung. Sie hat folgende Aufgaben
a. Führung des Sachverständigenverzeichnisses,
b. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ-
gen und zur Erstellung von Gutachten,
c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,
d. Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständi-
gen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen
Psychiatrie und Psychologie.
2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
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1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-
der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsit-
zende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse
bilden.
fassung und
Ausschüsse
Das Obergericht führt das Sekretariat der Fachkommission. Sekretariat
1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt: Entschädigung
a. Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,
b. andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 19995.
2 Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommis-
sion, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten
und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine
Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen
werden vergütet.
Das Obergericht trägt die Kosten der Fachkommission und Kosten
des Sekretariats.
Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amts- Amtsgeheimnis
geheimnis im Sinne von § 51 des Personalgesetzes vom 27. September
19984.
C. Sachverständigenverzeichnis
1 Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für Inhalt
die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird
im Sachverständigenverzeichnis eingetragen.
2 Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von
Gutachten
a. Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risi-
ken, namentlich
1. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,
2. bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder
stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB10,
3. wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere
oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Per-
son bestehen,
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b. Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im
Straf- und Zivilverfahren,
c. andere Gutachten.
3 Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten be-
schränkt werden.
Eintragungs-
voraussetzungen
a. Grundsatz
b. Gutachten
gemäss § 10
Abs. 2 lit. a
1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis setzt
voraus, dass die einzutragende Person13
a. über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten aus-
ländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt
und
b. eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution
gemäss § 15 angehört.
2 Die einzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leu-
mund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit ver-
fügen und ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit
nachweisen.
3 Über ausreichende Erfahrung verfügt, wer zehn Gutachten erstellt
hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen
der forensischen Lehre entsprechen.
13 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a setzt zusätzlich
zu den Voraussetzungen gemäss § 11 voraus, dass die einzutragende
Person
a. in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder
über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich
verfügt,
b. über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbeson-
dere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweize-
rischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Dip-
loma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic
Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universi-
tät Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte
Qualifikationen,
c. mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst
hat und
d. über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs ver-
fügt.
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2 Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel
im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die einge-
tragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entspre-
chend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzel-
fall die erforderlichen Anordnungen.
3 Eingetragene Sachverständige ohne ausreichende Berufserfahrung
gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, kön-
nen der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Ein-
trags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche
Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entschei-
det über die Aufrechterhaltung der Eintragung.
12 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich
zu den gemäss § 11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein-
zutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo-
gie abgeschlossen hat.
2 Für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b können
auch Psychologinnen und Psychologen in das Sachverständigenver-
zeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss § 25 Abs. 1 und 2 des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20079 über eine Bewilligung des Kan-
tons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher
Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.
c. Gutachten
gemäss § 10
Abs. 2 lit. b
1 Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen Kandidatur13
lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§ 11
und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandidatin
oder Kandidat zu.
2 Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigen-
verzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persön-
lich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Auf-
sichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2
lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.
3 Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge
unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Auf-
sichtsperson hin.
4 Dauert die Aufsicht länger als drei Jahre, ist ein Wechsel der Auf-
sichtsperson vorzunehmen.
5 Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur ver-
zichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies
gilt insbesondere, wenn die besonderen Voraussetzungen im Sinne von
1 Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen wer-
den will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der
Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die
Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgaben-
stellungen beschränkt werden.
2 Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie
a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver-
standen ist,
b. sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psycho-
logie und des Strafrechts weiterbildet,
c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun-
gen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.
3 Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der
einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
4 Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.
1 Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte,
hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärz-
tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken
im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können
auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen
gemäss § 11 Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetra-
gen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtens-
aufträge bereit erklären.13
2 Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss
Die Eintragung enthält folgende Angaben zur Person
a. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse,
b. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
c. Aus- und Fortbildung, berufliche Qualifikationen, gesundheitsrecht-
liche Bewilligungen,
d. Umfang der Sachverständigeneignung gemäss § 10 Abs. 2,
e. beschränkende Anordnungen gemäss § 22,
f. eine vorsorgliche Sperrung gemäss § 21.
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1 Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenauf- d. Wirkung
träge an eingetragene Personen.
2 Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht ein-
getragenen Personen erteilen, wenn
a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder
b. besondere Umstände es verlangen.
3 Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und per-
sönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet
die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschät-
zung zur nicht eingetragenen Person einholen.
4 Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet
keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von
Sachverständigenaufträgen.
1 Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht, e. Löschung
wenn die eingetragene Person
a. dies beantragt,
b. aus der Funktion gemäss § 15 ausscheidet und auf einen Antrag auf
Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet,
c. die Voraussetzungen für eine endgültige Aufnahme in das Sach-
verständigenverzeichnis nach einer Kandidatur nicht erfüllt,
d. die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.
2 Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d liegen insbesondere
vor, wenn die sachverständige Person
a. wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen
liess, die den Richtlinien der Fachkommission, der einschlägigen
Rechtsprechung oder den anerkannten Anforderungen der foren-
sischen Lehre nicht entsprechen,
b. wiederholt Gutachtensaufträge nicht zu den vereinbarten Bedin-
gungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.
1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per- Beanstandungen
sönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetrage- a. Meldung
nen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission. bei der Fach-
2 Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder
der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine
Kopie zu.
kommission
1 Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt b. Abklärungen
ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel-
lungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich
aus veranlassen.
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c. Vorsorgliche
Sperrung
d. Beschrän-
kende
Anordnungen
Mitteilungen
Einsicht in das
Sachverständi-
genverzeichnis
Rechtsschutz
2 Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gut-
achten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage,
kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
3 Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, infor-
miert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender
Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.
4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in
hängigen Verfahren bleibt gewahrt.
1 Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der
Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent-
sprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung
im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche
Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.
2 Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der
öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer-
den von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverstän-
digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.
Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer
Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer-
haft einschränken oder mit Auflagen versehen.
1 Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person
schriftlich mit Entscheide über
a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,
b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein-
tragungen im Sachverständigenverzeichnis.
2 Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer
Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so-
weit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffent-
licher Organe.
Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben
a. öffentliche Organe gemäss § 2,
b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,
c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältin-
nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 ver-
treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,
d. die Mitglieder der Fachkommission.
Gegen Entscheide der Fachkommission oder deren Aus-
schüsse ist der Rekurs nach §§ 19 ff. VRG3 an die Verwaltungskommis-
sion des Obergerichts zulässig.
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D. Auftragserteilung und -erfüllung
1 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
2 Sie enthält Angaben
a. zum Abgabetermin,
b. zu den Entschädigungsbedingungen,
c. zu einem allfälligen Kostendach.
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Pflichten der
Auftraggeber
1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach- Pflichten der
gerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiter- Beauftragten
leitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-
trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss
den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.
2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe
an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali-
sierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben
an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant-
wortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des
Gutachtens.
3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ
mit.
4 Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ
Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschrei-
tungen frühzeitig mit.
Für die Entschädigung der sachverständigen Person findet Entschädigung
die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni
20027 Anwendung.
E. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
13 Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die
über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen,
können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenver-
zeichnis Aufträge für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.
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F. Übergangsbestimmung
PPGV
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Ver-
ordnung gestützt auf die Verordnung über psychiatrische Gutachten
im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen
Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarztadjunkte werden im Register
unter der Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. c eingetragen.
2 Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. a stellen
sie der Fachkommission einen schriftlichen Antrag. Diese trifft für den
Nachweis der Voraussetzungen nach § 12 die erforderlichen Anord-
nungen im Einzelfall.
1 OS 66, 91; Begründung siehe ABI 2010, 1876.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 177.10.
5 LS 177.111.
6 LS 211.1.
7 LS 211.12.
8 LS 331.
9 LS 810.1.
10 SR 311.0.
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 5. März 2014 (OS 69, 185; ABI 2014-02-14). In Kraft seit 1. Mai 2014.
12 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
13 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 und Beschluss des Obergerichts
vom 5. Dezember 2018 (OS 74, 92; AB12018-11-02). In Kraft seit 1. März 2019.
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