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Art. 2 : Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)

: Haftrichterverordnung
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Art. 2 : Haftrichterverordnung

Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochen-

enden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmass-

nahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines

von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten

zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern

bleibt vorbehalten.

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