321.3
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)
: Haftrichterverordnung
Art. 2 : Haftrichterverordnung
Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochen-
enden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmass-
nahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines
von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten
zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern
bleibt vorbehalten.