321.2
KOBVOCAOOCMD
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
Art. 8
1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per-
sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und
Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.
2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den
Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden.
3 Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetz-
ten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde,
der sie unterstehen bzw. angehören.
4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei.