Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.2 KOBVOCAOOCMD CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

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Art. 8

1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per-

sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und

Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.

2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den

Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden.

3 Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetz-

ten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde,

der sie unterstehen bzw. angehören.

4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei.

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