Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.2 KOBVOCAOOCMD CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

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Art. 12

1 Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht

an Private übertragen werden.

2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische

Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussen-

verfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (§ 175 a

GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

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