Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) (KOBV)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussen- Gegenstand
gesetzes vom 18. März 2016 (OBG)18 und der kantonalrechtlichen Ord-
nungsbussen.
Die Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts Kantonal-
gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft.
rechtliche
Übertretungen
Die Kantonspolizei ist für die Erhebung der bundes- und kan- Zuständige
tonalrechtlichen Ordnungsbussen zuständig.
Organe
a. Kantons-
polizei
Die Stadt- und Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von b. Stadt- und
bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17– Gemeinde-
23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20046 zuständig. polizeien
Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung c. Weitere
von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der Organe
aufgeführten Erlasse zuständig.
1 Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden Gemeinden
ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betref- ohne eigenes
fend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussen- Polizeikorps
verordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)19 auf ihrem Gebiet ermächti-
gen.
2 Vorbehalten bleiben §§ 8–10.
1 Die Kantonspolizei, die Stadt- und Gemeindepolizeien sowie Hilfskräfte und
die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung Dritte
von bundesrechtlichen Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr
gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauf-
tragen.
1. 1. 24-123
1
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur
können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen für
Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
195817 und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs-
mittel und die psychotropen Stoffe20 sowie von kantonalrechtlichen Ord-
nungsbussen Hilfskräfte anstellen.
1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per-
sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und
Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.
2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den
Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden.
3 Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetz-
ten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde,
der sie unterstehen bzw. angehören.
4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei.
1 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genü-
gende Ausbildung.
2 Die Bewilligungsbehörden legen die Anforderungen an die genü-
gende Ausbildung fest.
Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ord-
nungsbussen ihren Dienstausweis vor.
1 Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9
OBG erfüllen.
2 Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der For-
mulare erlassen.
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
vom 16. Juli 1997
Kantonale Jagdverordnung
vom 5. Oktober 2022
Gesetz über den Personentransport mit
Taxis und Limousinen vom 25. März 2019
Verordnung über den Personentransport
mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023
Jagdliche Revieraufsicht
X
X
X
X
X
Naturschutz- und Reservats-
aufsicht (Rangerinnen und
X
X
X
X
X
X
X
Ranger)
Staats- und Revierförsterin-
X
nen und -förster
Wildhüterinnen und -hüter
X
X
X
X
X
X
X
Fischereiaufseherinnen und
X
X
X
X
X
X
X
-aufseher
nerregisters betraute
Mit der Führung des Einwoh-
Personen der Gemeinden
X
nen und -kontrolleure der
Polizeistundenkontrolleurin-
Gemeinden
für Mobilität
traute Personen des Amtes
und Limousinenwesens be-
Mit dem Vollzug des Taxi-
8
X
X
X
X
1 Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht
an Private übertragen werden.
2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische
Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussen-
verfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (§ 175 a
GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
1 Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von
politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassen-
verkehr behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 6 Abs. 1.
2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen der Kantons-
polizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Perso-
nen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 1.
2
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2
3 Die nach bisherigem Recht von den Städten Zürich und Winter-
thur erteilten Bewilligungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen
eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7
Abs. 2.
4 Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorge-
nommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregis-
ters betrauten Personen gelten als Bewilligungen nach § 8.
5 Polizistinnen und Polizisten, die eine Polizeischule absolviert haben
und bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren
im Beruf tätig sind, sind den Polizistinnen und Polizisten mit eidgenös-
sischem Fachausweis gleichgestellt.
1 OS 74, 596; Begründung siehe ABI 2019-12-13.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 142.1.
4 LS 211.1.
5 LS 331.
6 LS 551.1.
7 LS 554.5.
8 LS 554.51.
9 LS 713.5.
10 LS 922.1.
11 LS 922.11.
12 LS 923.1.
13 LS 935.11.
14 LS 935.12.
15 LS 935.51.
16 LS 935.511.
17 SR 741.01.
18 SR 741.03.
19 SR 741.031.
20 SR 812.121.
21 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
22 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABI 2023-06-09). In Kraft
seit 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).
24 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABI 2023-06-09). In Kraft
seit 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).
25 Noch nicht in Kraft.
1.1.24-123
3
321.2
Anhang 1
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts,
die mit Ordnungsbussen bestraft werden (§ 2)
1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 20153
Verletzung der persönlichen Meldepflicht
(§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in Verbindung mit § 10)
2. Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 20065
Fr. 100
a.
Ruhestörung (§ 7)
Fr. 50
b.
Beschädigung von Bekanntmachungen (§ 11)
Fr. 80
3.
Hundegesetz vom 14. April 20087
a.
Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf
kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern
sowie bei Dunkelheit im Freien (§ 9 Abs. 2)
Fr. 60
b. Mitführen oder Freilassen von Hunden in Fried-
höfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von
Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern
und an Orten, die von zuständigen Behörden
entsprechend signalisiert wurden (§ 10)
Fr. 60
с.
Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffent-
lich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen
Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln,
an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten,
die von zuständigen Behörden entsprechend
signalisiert wurden (§ 11 Abs. 1)
d. Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden
Fr. 60
im öffentlich zugänglichen Raum (§ 11 Abs. 2 lit. a) Fr. 60
e.
Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen
durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot
in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten,
auf Strassen und Wegen (§ 13)
Fr. 60
f.
Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch
andauerndes Gebell oder Geheul (§ 14)
Fr. 60
g.
Missachten der Meldepflichten gegenüber den
Gemeinden (§ 21)
Fr. 100
h.21 Verstoss gegen die Leinenpflicht im Wald
und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli
(§ 11 Abs. 1 lit. e)
Fr. 60
4
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2
4. Hundeverordnung vom 25. November 20098
a. Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen
(§ 13 Abs. 4)
Fr. 30
b. Missachten der Ausweispflicht beim Führen
des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum
(§ 27 Abs. 2)
Fr. 30
5. Verordnung über den Baulärm vom 27. November 19699
Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten
zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1)
Fr. 50
a.
6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 197612
Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5)
Fr. 20
b. Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24)
Fr. 20
7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 199613
a. Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte
im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1)
Fr. 80
b. Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen
von Gastwirtschaftsbetrieben durch die Wirtin
oder den Wirt (§ 22 Abs. 1)
Fr. 80
8. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 199714
a. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften
durch die Wirtin oder den Wirt (§ 8 Abs. 1)
Fr. 80
b. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften
durch den Gast (§ 8 Abs. 2)
Fr. 20
9.21 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 202211
a. Jagen mit abgelaufenem Treffsicherheitsnachweis
Fr. 100
b. Verwendung nicht zugelassener Jagdhunde
Fr. 100
с. Verstoss gegen das Fütterungsverbot von § 18
des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 202110 Fr. 200
d. Verstoss gegen die kantonalrechtlichen Bestim-
mungen über die Verwendung von Waffen
und Munition
Fr. 100
10.23 Gesetz über den Personentransport mit Taxis
und Limousinen vom 25. März 201915
a. Ausführen von Taxidiensten ohne, mit einem
defekten oder mit einem vorschriftswidrigen
Taxameter (§ 4 Abs. 1 lit. b)
1. 1. 24-123
Fr. 100
5
321.2
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
b. Unterlassen der rechtzeitigen Überprüfung
des Taxameters bei einer offiziellen Montagestelle
(§ 6 Abs. 2)
Fr. 80
с.
Nichtmitführen des Taxameter-Prüfberichts
(§ 6 Abs. 2)
Fr. 40
d. Verwenden einer vorschriftswidrigen Taxilampe
(§ 7)
Fr. 80
e.
Nichtanbringen oder ungenügende Sicht- und
Lesbarkeit des Taxiausweises (§ 8 Abs. 2)
Fr. 40
f.
Unerlaubtes Verweigern einer Taxifahrt
(§ 9 Abs. 1)
Fr. 100
g.
Missachten der freien Taxiwahl (§ 10)
Fr. 100
h.
Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer
Bestellbestätigung oder einer Quittungskopie
mit Zeitangabe beim Ausführen von Taxidiensten
(§ 12)
Fr. 150
i.
Verletzung der Meldepflichten bei Limousinen-
diensten (§ 15)
Fr. 80
j.
Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der zur
Berufsausübung notwendigen Bewilligungen
(Taxiausweis, Taxifahrzeugbewilligung
und Zusatzbewilligung) (§ 17)
Fr. 40
11.23 Verordnung über den Personentransport mit Taxis
und Limousinen vom 24. Mai 202316
a.
Unterlassenes oder unvollständiges Angeben
von Verfehlungen im Zusammenhang mit der
Berufsausübung im Taxigewerbe (§ 4 Abs. 1 lit. f)
Fr. 100
b.
Verletzung der Meldepflichten (§ 11)
Fr. 40
с.
Missachten der Vorschriften zur Struktur
und Bekanntgabe des Tarifs (§§ 12 und 13)
Fr. 80
d. Ausführen von Taxidiensten zu einem anderen
als dem vereinbarten oder am oder im Fahrzeug
angeschriebenen Tarif (§ 13 Abs. 1 und 2
sowie § 14 Abs. 1)
Fr. 100
e.
Ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxa-
meters (§ 14 Abs. 3)
Fr. 100
f.
Ausführen von Taxidiensten ohne Taxilampe
(§ 16 Abs. 1)
Fr. 80
6
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2
g.25 Nichtausschalten der Taxilampe bei Privatfahrten
oder beim Parkieren auf einem öffentlichen
Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes
(§ 16 Abs. 2) Fr. 100
h. Anwerben von Fahrgästen für Taxi- oder
Limousinendienste durch Zurufe, Winken
oder auf ähnliche Weise (§ 17 Abs. 1 und § 20) Fr. 80
i.25 Abstellen von Taxis oder Limousinen auf öffent
lichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistand
plätzen, um auf Fahrgäste oder Fahrgastaufträge
zu warten (§ 17 Abs. 2 und § 20) Fr. 80
j. Nichtanbringen oder vorschriftswidriges Anbringen
der Plakette (§ 19 Abs. 2) Fr. 80
1. 1. 24 - 123
7
321.2
Anhang 224
Weitere Organe (§ 5)
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
über den Wald
Bundesgesetz vom 20. Juni 1986
über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991
über die Fischerei
Gesetz über die Fischerei
vom 5. Dezember 1976
Gesetz über das Meldewesen und
die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015
Hundegesetz vom 14. April 2008,