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321.2 KOBVOCAOOCMD CH-ZH

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) (KOBV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussen- Gegenstand

gesetzes vom 18. März 2016 (OBG)18 und der kantonalrechtlichen Ord-

nungsbussen.

Die Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts Kantonal-

gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft.

rechtliche

Übertretungen

Die Kantonspolizei ist für die Erhebung der bundes- und kan- Zuständige

tonalrechtlichen Ordnungsbussen zuständig.

Organe

a. Kantons-

polizei

Die Stadt- und Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von b. Stadt- und

bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17– Gemeinde-

23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20046 zuständig. polizeien

Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung c. Weitere

von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der Organe

aufgeführten Erlasse zuständig.

1 Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden Gemeinden

ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betref- ohne eigenes

fend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussen- Polizeikorps

verordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)19 auf ihrem Gebiet ermächti-

gen.

2 Vorbehalten bleiben §§ 8–10.

1 Die Kantonspolizei, die Stadt- und Gemeindepolizeien sowie Hilfskräfte und

die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung Dritte

von bundesrechtlichen Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr

gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauf-

tragen.

1. 1. 24-123

1

321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur

können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen für

Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember

195817 und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs-

mittel und die psychotropen Stoffe20 sowie von kantonalrechtlichen Ord-

nungsbussen Hilfskräfte anstellen.

1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per-

sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und

Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.

2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den

Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden.

3 Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetz-

ten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde,

der sie unterstehen bzw. angehören.

4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei.

1 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genü-

gende Ausbildung.

2 Die Bewilligungsbehörden legen die Anforderungen an die genü-

gende Ausbildung fest.

Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ord-

nungsbussen ihren Dienstausweis vor.

1 Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9

OBG erfüllen.

2 Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der For-

mulare erlassen.

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

vom 16. Juli 1997

Kantonale Jagdverordnung

vom 5. Oktober 2022

Gesetz über den Personentransport mit

Taxis und Limousinen vom 25. März 2019

Verordnung über den Personentransport

mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023

Jagdliche Revieraufsicht

X

X

X

X

X

Naturschutz- und Reservats-

aufsicht (Rangerinnen und

X

X

X

X

X

X

X

Ranger)

Staats- und Revierförsterin-

X

nen und -förster

Wildhüterinnen und -hüter

X

X

X

X

X

X

X

Fischereiaufseherinnen und

X

X

X

X

X

X

X

-aufseher

nerregisters betraute

Mit der Führung des Einwoh-

Personen der Gemeinden

X

nen und -kontrolleure der

Polizeistundenkontrolleurin-

Gemeinden

für Mobilität

traute Personen des Amtes

und Limousinenwesens be-

Mit dem Vollzug des Taxi-

8

X

X

X

X

1 Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht

an Private übertragen werden.

2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische

Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussen-

verfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (§ 175 a

GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

1 Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von

politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassen-

verkehr behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 6 Abs. 1.

2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen der Kantons-

polizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Perso-

nen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 1.

2

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

321.2

3 Die nach bisherigem Recht von den Städten Zürich und Winter-

thur erteilten Bewilligungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen

eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7

Abs. 2.

4 Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorge-

nommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregis-

ters betrauten Personen gelten als Bewilligungen nach § 8.

5 Polizistinnen und Polizisten, die eine Polizeischule absolviert haben

und bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren

im Beruf tätig sind, sind den Polizistinnen und Polizisten mit eidgenös-

sischem Fachausweis gleichgestellt.

1 OS 74, 596; Begründung siehe ABI 2019-12-13.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

3 LS 142.1.

4 LS 211.1.

5 LS 331.

6 LS 551.1.

7 LS 554.5.

8 LS 554.51.

9 LS 713.5.

10 LS 922.1.

11 LS 922.11.

12 LS 923.1.

13 LS 935.11.

14 LS 935.12.

15 LS 935.51.

16 LS 935.511.

17 SR 741.01.

18 SR 741.03.

19 SR 741.031.

20 SR 812.121.

21 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABI 2022-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

22 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABI 2022-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

23 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABI 2023-06-09). In Kraft

seit 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).

24 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABI 2023-06-09). In Kraft

seit 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).

25 Noch nicht in Kraft.

1.1.24-123

3

321.2

Anhang 1

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts,

die mit Ordnungsbussen bestraft werden (§ 2)

1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

vom 11. Mai 20153

Verletzung der persönlichen Meldepflicht

(§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in Verbindung mit § 10)

2. Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 20065

Fr. 100

a.

Ruhestörung (§ 7)

Fr. 50

b.

Beschädigung von Bekanntmachungen (§ 11)

Fr. 80

3.

Hundegesetz vom 14. April 20087

a.

Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf

kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern

sowie bei Dunkelheit im Freien (§ 9 Abs. 2)

Fr. 60

b. Mitführen oder Freilassen von Hunden in Fried-

höfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von

Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern

und an Orten, die von zuständigen Behörden

entsprechend signalisiert wurden (§ 10)

Fr. 60

с.

Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffent-

lich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen

Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln,

an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten,

die von zuständigen Behörden entsprechend

signalisiert wurden (§ 11 Abs. 1)

d. Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden

Fr. 60

im öffentlich zugänglichen Raum (§ 11 Abs. 2 lit. a) Fr. 60

e.

Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen

durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot

in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten,

auf Strassen und Wegen (§ 13)

Fr. 60

f.

Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch

andauerndes Gebell oder Geheul (§ 14)

Fr. 60

g.

Missachten der Meldepflichten gegenüber den

Gemeinden (§ 21)

Fr. 100

h.21 Verstoss gegen die Leinenpflicht im Wald

und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli

(§ 11 Abs. 1 lit. e)

Fr. 60

4

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

321.2

4. Hundeverordnung vom 25. November 20098

a. Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen

(§ 13 Abs. 4)

Fr. 30

b. Missachten der Ausweispflicht beim Führen

des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum

(§ 27 Abs. 2)

Fr. 30

5. Verordnung über den Baulärm vom 27. November 19699

Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten

zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1)

Fr. 50

a.

6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 197612

Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5)

Fr. 20

b. Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24)

Fr. 20

7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 199613

a. Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte

im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1)

Fr. 80

b. Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen

von Gastwirtschaftsbetrieben durch die Wirtin

oder den Wirt (§ 22 Abs. 1)

Fr. 80

8. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 199714

a. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften

durch die Wirtin oder den Wirt (§ 8 Abs. 1)

Fr. 80

b. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften

durch den Gast (§ 8 Abs. 2)

Fr. 20

9.21 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 202211

a. Jagen mit abgelaufenem Treffsicherheitsnachweis

Fr. 100

b. Verwendung nicht zugelassener Jagdhunde

Fr. 100

с. Verstoss gegen das Fütterungsverbot von § 18

des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 202110 Fr. 200

d. Verstoss gegen die kantonalrechtlichen Bestim-

mungen über die Verwendung von Waffen

und Munition

Fr. 100

10.23 Gesetz über den Personentransport mit Taxis

und Limousinen vom 25. März 201915

a. Ausführen von Taxidiensten ohne, mit einem

defekten oder mit einem vorschriftswidrigen

Taxameter (§ 4 Abs. 1 lit. b)

1. 1. 24-123

Fr. 100

5

321.2

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

b. Unterlassen der rechtzeitigen Überprüfung

des Taxameters bei einer offiziellen Montagestelle

(§ 6 Abs. 2)

Fr. 80

с.

Nichtmitführen des Taxameter-Prüfberichts

(§ 6 Abs. 2)

Fr. 40

d. Verwenden einer vorschriftswidrigen Taxilampe

(§ 7)

Fr. 80

e.

Nichtanbringen oder ungenügende Sicht- und

Lesbarkeit des Taxiausweises (§ 8 Abs. 2)

Fr. 40

f.

Unerlaubtes Verweigern einer Taxifahrt

(§ 9 Abs. 1)

Fr. 100

g.

Missachten der freien Taxiwahl (§ 10)

Fr. 100

h.

Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer

Bestellbestätigung oder einer Quittungskopie

mit Zeitangabe beim Ausführen von Taxidiensten

(§ 12)

Fr. 150

i.

Verletzung der Meldepflichten bei Limousinen-

diensten (§ 15)

Fr. 80

j.

Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der zur

Berufsausübung notwendigen Bewilligungen

(Taxiausweis, Taxifahrzeugbewilligung

und Zusatzbewilligung) (§ 17)

Fr. 40

11.23 Verordnung über den Personentransport mit Taxis

und Limousinen vom 24. Mai 202316

a.

Unterlassenes oder unvollständiges Angeben

von Verfehlungen im Zusammenhang mit der

Berufsausübung im Taxigewerbe (§ 4 Abs. 1 lit. f)

Fr. 100

b.

Verletzung der Meldepflichten (§ 11)

Fr. 40

с.

Missachten der Vorschriften zur Struktur

und Bekanntgabe des Tarifs (§§ 12 und 13)

Fr. 80

d. Ausführen von Taxidiensten zu einem anderen

als dem vereinbarten oder am oder im Fahrzeug

angeschriebenen Tarif (§ 13 Abs. 1 und 2

sowie § 14 Abs. 1)

Fr. 100

e.

Ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxa-

meters (§ 14 Abs. 3)

Fr. 100

f.

Ausführen von Taxidiensten ohne Taxilampe

(§ 16 Abs. 1)

Fr. 80

6

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2

g.25 Nichtausschalten der Taxilampe bei Privatfahrten

oder beim Parkieren auf einem öffentlichen

Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes

(§ 16 Abs. 2) Fr. 100

h. Anwerben von Fahrgästen für Taxi- oder

Limousinendienste durch Zurufe, Winken

oder auf ähnliche Weise (§ 17 Abs. 1 und § 20) Fr. 80

i.25 Abstellen von Taxis oder Limousinen auf öffent

lichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistand

plätzen, um auf Fahrgäste oder Fahrgastaufträge

zu warten (§ 17 Abs. 2 und § 20) Fr. 80

j. Nichtanbringen oder vorschriftswidriges Anbringen

der Plakette (§ 19 Abs. 2) Fr. 80

1. 1. 24 - 123

7

321.2

Anhang 224

Weitere Organe (§ 5)

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966

über den Natur- und Heimatschutz

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991

über den Wald

Bundesgesetz vom 20. Juni 1986

über die Jagd und den Schutz wildlebender

Säugetiere und Vögel

Bundesgesetz vom 21. Juni 1991

über die Fischerei

Gesetz über die Fischerei

vom 5. Dezember 1976

Gesetz über das Meldewesen und

die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015

Hundegesetz vom 14. April 2008,

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