321.1
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
Art. 3
Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über-
tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver-
folgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kom-
munalen Rechts zuständig.