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321.1 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht

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Art. 3

Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über-

tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver-

folgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kom-

munalen Rechts zuständig.

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