Art. 2 : Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
Art. 2
1 Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol- b. Übrige
gung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von
a. Vorschriften über die Bahnpolizei;
b. Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
c. Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhand-
lung begangen wird durch
1. Fussgängerinnen oder Fussgänger,
2. Reiterinnen oder Reiter,
3. Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,
4. Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,
5. Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern
oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleich-
gestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;
d. signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Ein-
bahnstrassen in verbotener Richtung;
Gemeinden
1. 1. 16-91
1
321.1
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
e. Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassen-
verkehr;
f.7 gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 ZPO4.
2 Von der Befugnis gemäss Abs. 1 lit. c-e ausgenommen sind alle
Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie
deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden.
3 Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Über-
tretungen übertragen wird, werden im Anhang aufgeführt.