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321.1 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht

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Art. 1

Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin Zuständigkeit

(§ 89 GOG³) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über- bei Über-

tragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über tretungen des

a. Lotterien, Spiel und Wette,

b. das Mietwesen,

c. die Jagd und den Vogelschutz,

d. den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung,

e. den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von

Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali-

sierten Anschlüssen begangen wird,

f. den Zivilschutz.

Bundesrechts

a. Zürich und

Winterthur

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