Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
Gesetzestext (4 Artikel)
Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin Zuständigkeit
(§ 89 GOG³) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über- bei Über-
tragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über tretungen des
a. Lotterien, Spiel und Wette,
b. das Mietwesen,
c. die Jagd und den Vogelschutz,
d. den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung,
e. den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von
Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali-
sierten Anschlüssen begangen wird,
f. den Zivilschutz.
Bundesrechts
a. Zürich und
Winterthur
1 Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol- b. Übrige
gung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von
a. Vorschriften über die Bahnpolizei;
b. Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
c. Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhand-
lung begangen wird durch
1. Fussgängerinnen oder Fussgänger,
2. Reiterinnen oder Reiter,
3. Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,
4. Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,
5. Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern
oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleich-
gestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;
d. signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Ein-
bahnstrassen in verbotener Richtung;
Gemeinden
1. 1. 16-91
1
321.1
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
e. Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassen-
verkehr;
f.7 gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 ZPO4.
2 Von der Befugnis gemäss Abs. 1 lit. c-e ausgenommen sind alle
Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie
deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden.
3 Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Über-
tretungen übertragen wird, werden im Anhang aufgeführt.
Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über-
tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver-
folgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kom-
munalen Rechts zuständig.
gende Busse für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalter-
amt. Eine Rückweisung findet nicht statt.
2
1 OS 65, 761; Begründung siehe ABI 2010, 2429.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 211.1.
4 SR 272.
5 Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 954; ABI 2011, 3213).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 (OS 66, 984; ABI 2011, 3524).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 97; ABI 2014-01-17). In
Kraft seit 1. April 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015 (OS 70, 446; ABI2015-12-18). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
Anhangs
321.1
Gemeinden mit Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Über-
tretungen:8
1.
Kloten
2.
Uster
3.
Winterthur
4.
Zürich
5.6
Dietikon
6.6
Schlieren
1. 1. 16-91
3