Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
315.1 VRTMOTRTEHORTM CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen Zusammen-

und Vertretern

a. der Direktion der Justiz und des Innern,

b. der Sicherheitsdirektion,

c. der Volkswirtschaftsdirektion,

d. der Stadt Zürich,

setzung und

Wahl der

Mitglieder

1. 1. 22-115

1

315.1

Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)

e. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,

f. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration,

g. weiterer Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Men-

schenhandel befassen.

2 Diese vertreten insbesondere folgende Bereiche

a. Opferhilfe,

b. Polizei,

c. Strafverfolgung,

d. Migration,

e. Sozialhilfe,

f. Kindes- und Erwachsenenschutz,

g. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.

3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf

eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied bestimmt eine Stell-

vertretung.

4 Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden

Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme.

Vorsitz

und Sekretariat

Organisation

Entschädigung

und Kosten-

tragung

← Art. 3 Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →