Art. 4 : Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM)
Art. 4
1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen Zusammen-
und Vertretern
a. der Direktion der Justiz und des Innern,
b. der Sicherheitsdirektion,
c. der Volkswirtschaftsdirektion,
d. der Stadt Zürich,
setzung und
Wahl der
Mitglieder
1. 1. 22-115
1
315.1
Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)
e. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
f. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration,
g. weiterer Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Men-
schenhandel befassen.
2 Diese vertreten insbesondere folgende Bereiche
a. Opferhilfe,
b. Polizei,
c. Strafverfolgung,
d. Migration,
e. Sozialhilfe,
f. Kindes- und Erwachsenenschutz,
g. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf
eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied bestimmt eine Stell-
vertretung.
4 Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden
Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme.
Vorsitz
und Sekretariat
Organisation
Entschädigung
und Kosten-
tragung