Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
315.1 VRTMOTRTEHORTM CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM)

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Art. 3

Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht-

Bericht über seine Tätigkeit.

erstattung

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