Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM) (VRTM)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel Auftrag
(Runder Tisch) koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der
mit Menschenhandel befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen
und setzt sich für einen wirksamen Schutz der betroffenen Opfer und
für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein.
2 Der Runde Tisch ist eine beratende Kommission des Regierungs-
rates gemäss § 28 OG RR.
Der Runde Tisch hat insbesondere folgende Aufgaben: Er Aufgaben
a. beobachtet Abläufe und Prozesse zur Bekämpfung von Menschen-
handel,
b. koordiniert Projekte und Tätigkeiten,
c. leistet Öffentlichkeitsarbeit,
d. erarbeitet Stellungnahmen,
e. erarbeitet Empfehlungen zuhanden der mit der Bekämpfung von
Menschenhandel und dem Opferschutz befassten Stellen.
Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht-
Bericht über seine Tätigkeit.
erstattung
1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen Zusammen-
und Vertretern
a. der Direktion der Justiz und des Innern,
b. der Sicherheitsdirektion,
c. der Volkswirtschaftsdirektion,
d. der Stadt Zürich,
setzung und
Wahl der
Mitglieder
1. 1. 22-115
1
315.1
Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)
e. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
f. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration,
g. weiterer Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Men-
schenhandel befassen.
2 Diese vertreten insbesondere folgende Bereiche
a. Opferhilfe,
b. Polizei,
c. Strafverfolgung,
d. Migration,
e. Sozialhilfe,
f. Kindes- und Erwachsenenschutz,
g. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf
eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied bestimmt eine Stell-
vertretung.
4 Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden
Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme.
Vorsitz
und Sekretariat
Organisation
Entschädigung
und Kosten-
tragung
Die Kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und
des Innern führt den Vorsitz und das Sekretariat des Runden Tisches.
1 Der Runde Tisch tritt mindestens einmal jährlich zusam-
men.
2 Er konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.
3 Er kann Fallkonferenzen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Ex-
pertinnen und Experten beiziehen.
der beigezogenen Expertinnen und Experten richtet sich nach § 55 Abs. 2
und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 19. Mai 19994.
2 Öffentlich-rechtlich angestellte Personen erhalten keine Entschä-
digung.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern kommt für die Entschädi-
gung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen
und Experten auf. Sie trägt die weiteren Auslagen des Runden Tisches.
2
1 OS 76, 553; Begründung siehe AB1 2021-10-22.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 172.1.
4 LS 177.111.