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283.2 CH-ZH

Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

283.2

Übereinkunft

zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich,

Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald),

Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil),

Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,

Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf

sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern

über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen

Staatsangehörigen in Konkursfällen

(vom 11. Mai / 27. Juni 1834)¹

A. Schweizerische Erklärung

1 Der Vorort der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt infolge

der zwischen der Königlich bayerischen Staatsregierung und den nach-

genannten Schweizer Kantonen² Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden,

Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden,

Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Ap-

penzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft

2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsange-

hörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klas-

sifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden

schweizerischen Kantone zustehen und dass, von dem Augenblick der

Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder

durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Ver-

mögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt

werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine glei-

che Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern ver-

sichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenz-

erklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen

das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der

Masse beschränkt wird.

B. Königlich bayerische Erklärung

1 Das Königlich bayerische Staatsministerium des Königlichen

Hauses und des Äussern erklärt infolge der zwischen der Königlichen

Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern,

Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen,

1.7.13-81

1

Übereinkunft mit Bayern betr. die Konkursverhältnisse

Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf

sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft

2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehöri-

gen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klas-

sifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern

zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im

Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das

bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse

beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsange-

hörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht

in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst über-

haupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch

Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen

des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.

1 GS II, 566.

2 Nachträglich traten bei: Uri und Zug laut Kreisschreiben vom 3. September

1834 und Glarus am 30. November 1859.

2

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