Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
283.2
Übereinkunft
zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich,
Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald),
Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil),
Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,
Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf
sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern
über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen
Staatsangehörigen in Konkursfällen
(vom 11. Mai / 27. Juni 1834)¹
A. Schweizerische Erklärung
1 Der Vorort der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt infolge
der zwischen der Königlich bayerischen Staatsregierung und den nach-
genannten Schweizer Kantonen² Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden,
Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Ap-
penzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft
2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsange-
hörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klas-
sifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden
schweizerischen Kantone zustehen und dass, von dem Augenblick der
Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder
durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Ver-
mögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt
werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine glei-
che Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern ver-
sichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenz-
erklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen
das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der
Masse beschränkt wird.
B. Königlich bayerische Erklärung
1 Das Königlich bayerische Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Äussern erklärt infolge der zwischen der Königlichen
Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern,
Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen,
1.7.13-81
1
Übereinkunft mit Bayern betr. die Konkursverhältnisse
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf
sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft
2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehöri-
gen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klas-
sifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern
zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im
Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das
bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse
beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsange-
hörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht
in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst über-
haupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch
Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen
des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.
1 GS II, 566.
2 Nachträglich traten bei: Uri und Zug laut Kreisschreiben vom 3. September
1834 und Glarus am 30. November 1859.
2