Art. 5 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 5
¹ Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches
Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches
Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der
Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück
sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll der-
selbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor
dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser
Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
1.7.13-81
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283.1
Übereinkunft mit Württemberg betr. die Konkursverhältnisse
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so
fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des
Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläu-
biger verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder un-
beweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden
Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an
das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Geset-
zen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.