283.1
CH-ZH
Art. 4 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 4
Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemein-
schuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden
mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.