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283.1 CH-ZH

Art. 4 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

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Art. 4

Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemein-

schuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden

mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.

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