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283.1 CH-ZH

Art. 3 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

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Art. 3

Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine

andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt

werden, als zugunsten der ganzen Masse.

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