283.1
CH-ZH
Art. 3 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 3
Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine
andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt
werden, als zugunsten der ganzen Masse.