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CH-ZH
Art. 2 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 2
In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksicht-
lich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, pri-
vilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des
Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone,
nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die
Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate
gleich und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so
gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Ein-
heimischen selbst vorschreiben.