Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
283.1 CH-ZH

Art. 2 : Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksicht-

lich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, pri-

vilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des

Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone,

nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die

Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate

gleich und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so

gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Ein-

heimischen selbst vorschreiben.

← Art. 1 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →