Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die
Regierungen derjenigen Kantone² der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind,
erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes
in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.
In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksicht-
lich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, pri-
vilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des
Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone,
nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die
Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate
gleich und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so
gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Ein-
heimischen selbst vorschreiben.
Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine
andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt
werden, als zugunsten der ganzen Masse.
Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemein-
schuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden
mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.
¹ Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches
Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches
Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der
Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück
sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll der-
selbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor
dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser
Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
1.7.13-81
1
283.1
Übereinkunft mit Württemberg betr. die Konkursverhältnisse
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so
fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des
Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläu-
biger verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder un-
beweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden
Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an
das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Geset-
zen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.
Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite
für den ganzen Umfang der Königlich württembergischen Lande und
auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenös-
sischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die
darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausge-
wechselt sein werden.
Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beige-
treten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen
Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den
kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die
Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.
2
1 GS II, 564.
2 Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern,
Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell
beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt,
Wallis und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei.
Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge
eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion den ferneren Voll-
zug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.