Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
283.1 CH-ZH

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Die Regierung des Königreichs Württemberg und die

Regierungen derjenigen Kantone² der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind,

erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes

in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksicht-

lich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, pri-

vilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des

Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone,

nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die

Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate

gleich und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so

gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Ein-

heimischen selbst vorschreiben.

Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine

andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt

werden, als zugunsten der ganzen Masse.

Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemein-

schuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden

mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.

¹ Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches

Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches

Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der

Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück

sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll der-

selbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor

dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser

Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.

1.7.13-81

1

283.1

Übereinkunft mit Württemberg betr. die Konkursverhältnisse

2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so

fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des

Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläu-

biger verteilt zu werden.

3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder un-

beweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden

Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an

das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Geset-

zen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite

für den ganzen Umfang der Königlich württembergischen Lande und

auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenös-

sischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die

darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausge-

wechselt sein werden.

Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beige-

treten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen

Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den

kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die

Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.

2

1 GS II, 564.

2 Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern,

Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell

beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt,

Wallis und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei.

Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge

eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion den ferneren Voll-

zug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →