281.51
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 9
1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits-
prüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs-
kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen
a. Ausweis über einen Abschluss nach § 8,
b. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeits-
zeugnisse,
c. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.
2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen
vornehmen.
3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe-
ten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.
Zuständigkeit
D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises