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Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 9

1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits-

prüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs-

kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen

a. Ausweis über einen Abschluss nach § 8,

b. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeits-

zeugnisse,

c. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.

2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen

vornehmen.

3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe-

ten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.

Zuständigkeit

D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

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