281.51
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 7
Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach Wiederholung
zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er der Fähigkeits-
prüfung
a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück-
gezogen hat,
b. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,
1. 1. 16-91
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281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V
c. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprü-
fung versäumt hat,
d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.
Voraus-
setzungen
Verfahren
C. Erlass der Fähigkeitsprüfung