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281.51 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 7

Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach Wiederholung

zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er der Fähigkeits-

prüfung

a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück-

gezogen hat,

b. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,

1. 1. 16-91

3

281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V

c. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprü-

fung versäumt hat,

d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.

Voraus-

setzungen

Verfahren

C. Erlass der Fähigkeitsprüfung

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