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Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 6

1 Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kan- Mündliche

didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Prüfung

Stunden.

2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü-

gend bewertet.

3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet,

stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von

zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses

zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder-

holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten

Fächer.

4 Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend

oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen,

andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die

Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung

bestanden haben.

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