Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 6
1 Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kan- Mündliche
didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Prüfung
Stunden.
2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü-
gend bewertet.
3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von
zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses
zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder-
holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten
Fächer.
4 Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend
oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen,
andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die
Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung
bestanden haben.