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Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 5

1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren- Schriftliche

den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür- Prüfung

cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer-

gewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll

nicht länger als vier Stunden dauern.

2 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut,

genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis

der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.

3 Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich

die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit-

teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls

innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung an-

melden.

4 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet,

stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü-

fung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LP 17 53 · vs (Art. 5 OSAss)
Seizure of Pillar 3b Life Insurance Redemption Value Upheld
Cited in the lower court's dispositive (Order 2), which was upheld in the final Order 1, regarding the procedure to be followed by the enforcement office concerning the beneficiary clause.