Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 5
1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren- Schriftliche
den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür- Prüfung
cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer-
gewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll
nicht länger als vier Stunden dauern.
2 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut,
genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis
der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
3 Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich
die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit-
teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls
innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung an-
melden.
4 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü-
fung fest.