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Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 3

1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG

SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kennt-

nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen

Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde-

ammanns erforderlich sind.

2 Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit

haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro

Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung fest-

gesetzt.

4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas-

sungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf

mögliche Lernmittel hin.

5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzu-

melden.

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