Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 3
1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG
SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen
Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde-
ammanns erforderlich sind.
2 Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit
haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro
Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung fest-
gesetzt.
4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas-
sungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf
mögliche Lernmittel hin.
5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzu-
melden.