Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 2
¹ Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden-Verfahren
tin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter
Beilage folgender Unterlagen
a. Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 1
Abs. 1,
b. Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss § 1 Abs. 2,
c. Lebenslauf,
d. Schul- und Abschlusszeugnisse,
e. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,
f. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,
g. Handlungsfähigkeitszeugnis,
h. Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,
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281.51
Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V
i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privat-
personen gegenüber der Kommission vom Amts- und Berufsgeheim-
nis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden
und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellen-
den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens-
würdigkeit im Sinne von § 12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.
Allgemeines
Prüfungsstoff
B. Fähigkeitsprüfung