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Art. 16 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

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Art. 16

1 Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem

Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder

zum Präsidenten der Kommission.

2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er

a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,

b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt

den Kostenvorschuss fest,

c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden

Mitglieder der Prüfungskommission,

d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden

Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,

e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,

f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.

3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann bin-

nen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission

erhoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

15.2002.00034 · ti (art. 16 RPAss)
Appeal Against Bankruptcy Administrator's Circular on Assignment of Occupational Pension and Insurance Claims Post-Insolvency
Cited in the final instructions, this article concerns the procedure for family members to request the transfer of insurance rights.