Art. 16 : Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Art. 16
1 Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem
Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder
zum Präsidenten der Kommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er
a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,
b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt
den Kostenvorschuss fest,
c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden
Mitglieder der Prüfungskommission,
d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden
Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,
e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann bin-
nen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission
erhoben werden.