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281.51 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

¹ Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b Fachliche

EG SchKG gilt namentlich der Besuch der Fachkurse des Betreibungs-Voraussetzungen

inspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Be-

treibungsbeamten des Kantons Zürich.

² Als Tätigkeit im Sinne von § 12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere

eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf einem zürche-

rischen Betreibungsamt. Bei der Fristberechnung werden abgezogen

a. die Dauer einer Berufslehre,

b. Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Unfalls und

Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen,

c. Abwesenheiten aus andern Gründen, ausgenommen Ferien.

¹ Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden-Verfahren

tin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter

Beilage folgender Unterlagen

a. Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 1

Abs. 1,

b. Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss § 1 Abs. 2,

c. Lebenslauf,

d. Schul- und Abschlusszeugnisse,

e. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,

f. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,

g. Handlungsfähigkeitszeugnis,

h. Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,

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Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V

i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privat-

personen gegenüber der Kommission vom Amts- und Berufsgeheim-

nis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden

und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellen-

den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens-

würdigkeit im Sinne von § 12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission entscheidet

über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.

Allgemeines

Prüfungsstoff

B. Fähigkeitsprüfung

1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG

SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kennt-

nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen

Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde-

ammanns erforderlich sind.

2 Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit

haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro

Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung fest-

gesetzt.

4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas-

sungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf

mögliche Lernmittel hin.

5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzu-

melden.

1 Der Prüfungsstoff umfasst folgende Fächer

a. Schuldbetreibungsrecht und Grundzüge des Konkursrechts,

b. Zivilprozessrecht,

c. Zivilgesetzbuch,

d. Obligationenrecht,

e. Verwaltungsrecht,

f. Betreibungs- und Konkursdelikte des Strafgesetzbuchs und elemen-

tare Grundlagen des Strafprozessrechts,

g. Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.

2 Die Fächer gemäss Abs. 1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als

sie einen Bezug zur Tätigkeit des Betreibungsbeamten und Gemeinde-

ammanns aufweisen.

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1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren- Schriftliche

den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür- Prüfung

cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer-

gewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll

nicht länger als vier Stunden dauern.

2 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut,

genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis

der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.

3 Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich

die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit-

teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls

innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung an-

melden.

4 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet,

stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü-

fung fest.

1 Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kan- Mündliche

didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Prüfung

Stunden.

2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü-

gend bewertet.

3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet,

stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von

zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses

zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder-

holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten

Fächer.

4 Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend

oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen,

andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die

Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung

bestanden haben.

Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach Wiederholung

zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er der Fähigkeits-

prüfung

a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück-

gezogen hat,

b. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,

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c. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprü-

fung versäumt hat,

d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.

Voraus-

setzungen

Verfahren

C. Erlass der Fähigkeitsprüfung

1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits-

prüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs-

kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen

a. Ausweis über einen Abschluss nach § 8,

b. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeits-

zeugnisse,

c. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.

2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen

vornehmen.

3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe-

ten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.

Zuständigkeit

D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erteilung

und den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises.

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Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51

Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a. über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Dok-

torat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine

praktische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 absolviert hat,

b. über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt,

c. die zürcherische Notariatsprüfung abgelegt hat,

d. den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung

und Konkurs erworben hat,

e. das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner

und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erworben hat,

f. einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines

andern Kantons erworben hat.

1 Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betref- Entzug

fend den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises richtet sich nach § 19

EG SchKG.

2 Die Verwaltungskommission kann ein Mitglied des Obergerichts

oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Ab-

klärungen beauftragen.

E. Gebühren

1 Die zur Fähigkeitsprüfung zugelassenen Kandidierenden Allgemeines

haben die Staatsgebühr vorzuschiessen. Die Prüfungskommission setzt

ihnen mit dem Zulassungsentscheid eine Zahlungsfrist an. Säumnis gilt

als Rückzug des Zulassungsgesuchs im Sinne von § 7 lit. a.

2 Die Gebühren werden als Pauschalgebühren festgesetzt. Ausser-

gewöhnliche Auslagen wie Gutachtenskosten oder Übersetzungskos-

ten werden gesondert in Rechnung gestellt.

1 Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder Gebühren

vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem Entscheid über das der Prüfungs-

Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

2 Bei besonders hohem Aufwand, insbesondere bei Prüfungswieder-

holungen, und bei besonders geringem Aufwand, insbesondere bei vor-

zeitigem Abbruch des Prüfungsverfahrens, gilt der Gebührenrahmen

von § 14 Abs. 2 EG SchKG.

kommission

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F. Prüfungskommission

Zusammen-

setzung

Präsidium

Besetzung;

Entscheide

1 Die Prüfungskommission besteht aus acht bis zwölf Mit-

gliedern. Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor

und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Am-

tes wegen an.

2 Wählbar sind die Mitglieder des Obergerichts und der Bezirks-

gerichte sowie die zürcherischen Betreibungsbeamtinnen und Betrei-

bungsbeamten.

3 Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze

der Ersatzleute des Obergerichts angehören.

1 Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem

Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder

zum Präsidenten der Kommission.

2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er

a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,

b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt

den Kostenvorschuss fest,

c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden

Mitglieder der Prüfungskommission,

d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden

Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,

e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,

f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.

3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann bin-

nen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission

erhoben werden.

1 Die Kommission nimmt in Dreierbesetzung die Prüfungen

ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeits-

prüfung. Mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses muss der Mit-

gliedergruppe der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten

angehören; die Vertretung des Betreibungsinspektorats gehört zu die-

ser Gruppe.

2 Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher

Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe

verpflichtet.

3 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge-

fasst werden.

4 Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Mitglied des Obergerichts

oder eines Bezirksgerichts.

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1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder Entschädigung

der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die

für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen

und Rechtsanwaltskandidaten gelten.

2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine feste Ent-

schädigung in der Höhe eines Achtels der Besoldungszulage, die einer

Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zusteht.

G. Schlussbestimmung

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