Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
¹ Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b Fachliche
EG SchKG gilt namentlich der Besuch der Fachkurse des Betreibungs-Voraussetzungen
inspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Be-
treibungsbeamten des Kantons Zürich.
² Als Tätigkeit im Sinne von § 12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere
eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf einem zürche-
rischen Betreibungsamt. Bei der Fristberechnung werden abgezogen
a. die Dauer einer Berufslehre,
b. Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Unfalls und
Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen,
c. Abwesenheiten aus andern Gründen, ausgenommen Ferien.
¹ Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden-Verfahren
tin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter
Beilage folgender Unterlagen
a. Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 1
Abs. 1,
b. Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss § 1 Abs. 2,
c. Lebenslauf,
d. Schul- und Abschlusszeugnisse,
e. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,
f. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,
g. Handlungsfähigkeitszeugnis,
h. Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,
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i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privat-
personen gegenüber der Kommission vom Amts- und Berufsgeheim-
nis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden
und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellen-
den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens-
würdigkeit im Sinne von § 12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.
Allgemeines
Prüfungsstoff
B. Fähigkeitsprüfung
1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG
SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen
Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde-
ammanns erforderlich sind.
2 Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit
haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro
Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung fest-
gesetzt.
4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas-
sungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf
mögliche Lernmittel hin.
5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzu-
melden.
1 Der Prüfungsstoff umfasst folgende Fächer
a. Schuldbetreibungsrecht und Grundzüge des Konkursrechts,
b. Zivilprozessrecht,
c. Zivilgesetzbuch,
d. Obligationenrecht,
e. Verwaltungsrecht,
f. Betreibungs- und Konkursdelikte des Strafgesetzbuchs und elemen-
tare Grundlagen des Strafprozessrechts,
g. Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.
2 Die Fächer gemäss Abs. 1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als
sie einen Bezug zur Tätigkeit des Betreibungsbeamten und Gemeinde-
ammanns aufweisen.
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1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren- Schriftliche
den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür- Prüfung
cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer-
gewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll
nicht länger als vier Stunden dauern.
2 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut,
genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis
der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
3 Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich
die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit-
teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls
innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung an-
melden.
4 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü-
fung fest.
1 Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kan- Mündliche
didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Prüfung
Stunden.
2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü-
gend bewertet.
3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von
zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses
zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder-
holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten
Fächer.
4 Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend
oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen,
andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die
Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung
bestanden haben.
Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach Wiederholung
zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er der Fähigkeits-
prüfung
a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück-
gezogen hat,
b. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,
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c. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprü-
fung versäumt hat,
d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.
Voraus-
setzungen
Verfahren
C. Erlass der Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung kann insbesondere dann im Sinne von
1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits-
prüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs-
kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen
a. Ausweis über einen Abschluss nach § 8,
b. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeits-
zeugnisse,
c. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.
2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen
vornehmen.
3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe-
ten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.
Zuständigkeit
D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises
Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erteilung
und den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises.
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Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a. über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Dok-
torat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine
praktische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 absolviert hat,
b. über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt,
c. die zürcherische Notariatsprüfung abgelegt hat,
d. den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung
und Konkurs erworben hat,
e. das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner
und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erworben hat,
f. einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines
andern Kantons erworben hat.
1 Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betref- Entzug
fend den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises richtet sich nach § 19
EG SchKG.
2 Die Verwaltungskommission kann ein Mitglied des Obergerichts
oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Ab-
klärungen beauftragen.
E. Gebühren
1 Die zur Fähigkeitsprüfung zugelassenen Kandidierenden Allgemeines
haben die Staatsgebühr vorzuschiessen. Die Prüfungskommission setzt
ihnen mit dem Zulassungsentscheid eine Zahlungsfrist an. Säumnis gilt
als Rückzug des Zulassungsgesuchs im Sinne von § 7 lit. a.
2 Die Gebühren werden als Pauschalgebühren festgesetzt. Ausser-
gewöhnliche Auslagen wie Gutachtenskosten oder Übersetzungskos-
ten werden gesondert in Rechnung gestellt.
1 Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder Gebühren
vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem Entscheid über das der Prüfungs-
Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
2 Bei besonders hohem Aufwand, insbesondere bei Prüfungswieder-
holungen, und bei besonders geringem Aufwand, insbesondere bei vor-
zeitigem Abbruch des Prüfungsverfahrens, gilt der Gebührenrahmen
von § 14 Abs. 2 EG SchKG.
kommission
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F. Prüfungskommission
Zusammen-
setzung
Präsidium
Besetzung;
Entscheide
1 Die Prüfungskommission besteht aus acht bis zwölf Mit-
gliedern. Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor
und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Am-
tes wegen an.
2 Wählbar sind die Mitglieder des Obergerichts und der Bezirks-
gerichte sowie die zürcherischen Betreibungsbeamtinnen und Betrei-
bungsbeamten.
3 Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze
der Ersatzleute des Obergerichts angehören.
1 Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem
Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder
zum Präsidenten der Kommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er
a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,
b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt
den Kostenvorschuss fest,
c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden
Mitglieder der Prüfungskommission,
d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden
Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,
e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann bin-
nen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission
erhoben werden.
1 Die Kommission nimmt in Dreierbesetzung die Prüfungen
ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeits-
prüfung. Mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses muss der Mit-
gliedergruppe der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten
angehören; die Vertretung des Betreibungsinspektorats gehört zu die-
ser Gruppe.
2 Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher
Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe
verpflichtet.
3 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge-
fasst werden.
4 Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Mitglied des Obergerichts
oder eines Bezirksgerichts.
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1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder Entschädigung
der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die
für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen
und Rechtsanwaltskandidaten gelten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine feste Ent-
schädigung in der Höhe eines Achtels der Besoldungszulage, die einer
Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zusteht.
G. Schlussbestimmung
Zeitpunkt des Inkrafttretens² dieser Verordnung fest.
1 OS 63, 584.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 LS 281.
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