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Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 9 : Kantonale Konkursverordnung

14 1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlun-

gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163–170

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im

Sinne von Art. 323–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen

bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich

anzuzeigen (§ 167 GOG2).

2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie-

gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige

der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unter-

breiten.

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Kantonale Konkursverordnung

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