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CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 9 : Kantonale Konkursverordnung
14 1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlun-
gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163–170
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im
Sinne von Art. 323–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen
bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich
anzuzeigen (§ 167 GOG2).
2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie-
gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige
der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unter-
breiten.
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Kantonale Konkursverordnung
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