Art. 8 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
Art. 8 : Kantonale Konkursverordnung
1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab-
schluss des Konkursverfahrens zu melden an
a. das Betreibungsamt,
b.11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner
selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegen-
schaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes
über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-
detektive, LS 935.41),
c.15
d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur
Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g
MSchV, SR 232.111).
2 Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfah-
ren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes
mit
a.15
b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,
ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvor-
schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder
ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete
Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläu-
biger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt
hat,
c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a
Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4
SchKG7.