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Art. 8 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 8 : Kantonale Konkursverordnung

1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab-

schluss des Konkursverfahrens zu melden an

a. das Betreibungsamt,

b.11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner

selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegen-

schaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes

über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-

detektive, LS 935.41),

c.15

d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur

Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g

MSchV, SR 232.111).

2 Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfah-

ren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes

mit

a.15

b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,

ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvor-

schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder

ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete

Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläu-

biger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt

hat,

c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a

Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4

SchKG7.

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