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Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 7 : Kantonale Konkursverordnung

Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch

in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen

Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7).

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