281.2
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 7 : Kantonale Konkursverordnung
Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch
in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen
Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7).