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Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 4 : Kantonale Konkursverordnung

11 Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem 4. Öffentliche

Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal- Versteigerung

tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.

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