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Art. 269 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 269 : Kantonale Konkursverordnung

Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).

3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der

nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,

ist nach § 17 zu verfahren.

XI. Ausserkraft-

setzung früherer

Erlasse

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