281.2
CH-ZH
Art. 269 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 269 : Kantonale Konkursverordnung
Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).
3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der
nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,
ist nach § 17 zu verfahren.
XI. Ausserkraft-
setzung früherer
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