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Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 18 : Kantonale Konkursverordnung

1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig-

ten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von

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