281.2
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 18 : Kantonale Konkursverordnung
1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig-
ten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von