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Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 17 : Kantonale Konkursverordnung

Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr

zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks-

gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau-

tionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden kön-

nen, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung,

dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt

würden.

X. Unzustell-

bare Treffnisse

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