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CH-ZH
Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 17 : Kantonale Konkursverordnung
Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr
zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks-
gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau-
tionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden kön-
nen, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung,
dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt
würden.
X. Unzustell-
bare Treffnisse