Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
Art. 13 : Kantonale Konkursverordnung
Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 V. Erweiterte
NotG³ umfassen im Einzelnen
Befugnisse von
Mitarbeitern des
a. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Siche- Konkursamtes
rung der Konkursaktiven,
b. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit
Konkursaktiven,
c. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und
deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehm-
lassung im Beschwerdeverfahren,
e. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die
Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne
von Art. 260 SchKG7,
f. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die
Zwangsversteigerung von Grundstücken.