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Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 13 : Kantonale Konkursverordnung

Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 V. Erweiterte

NotG³ umfassen im Einzelnen

Befugnisse von

Mitarbeitern des

a. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Siche- Konkursamtes

rung der Konkursaktiven,

b. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit

Konkursaktiven,

c. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,

d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und

deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehm-

lassung im Beschwerdeverfahren,

e. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die

Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne

von Art. 260 SchKG7,

f. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die

Zwangsversteigerung von Grundstücken.

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