281.2
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 12 : Kantonale Konkursverordnung
11 Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuch- 3. Als Mit-
anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder arbeiter des
über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten. Grundbuch-
amtes