281.2
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
: Kantonale Konkursverordnung
Art. 10 : Kantonale Konkursverordnung
Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im IV. Ausstand
Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG³)
nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
1. Gegenüber
einzelnen
Forderungen