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Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 10 : Kantonale Konkursverordnung

Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im IV. Ausstand

Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG³)

nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.

1. Gegenüber

einzelnen

Forderungen

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