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Art. 1 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

: Kantonale Konkursverordnung
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Art. 1 : Kantonale Konkursverordnung

Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die I. Aufgaben

ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde 1. Allgemein

zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG³; § 2

EG SchKG5).

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung) Art. 2 : Kantonale Konkursverordnung →

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