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281.2 CH-ZH

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

: Kantonale Konkursverordnung

Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die I. Aufgaben

ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde 1. Allgemein

zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG³; § 2

EG SchKG5).

: Kantonale Konkursverordnung

1 Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters 2. Sachwalter

für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG7), sofern die im Nachlass-

Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.

2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlass-

vertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG7).

vertrag

: Kantonale Konkursverordnung

Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG wird 3. Einigungs-

im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durch- verhandlung

geführt.

im Konkurs

: Kantonale Konkursverordnung

11 Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem 4. Öffentliche

Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal- Versteigerung

tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.

: Kantonale Konkursverordnung

Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund- 5. Versteigerung

stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649b Abs. 3 eines Miteigen-

ZGB6 und Art. 78a VZGº ist das Konkursamt zuständig.

tumsanteils

: Kantonale Konkursverordnung

Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch II. Konkurs-

generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens eröffnung

(Art. 169 Abs. 2 SchKG7) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig- 1. Kosten-

keit (Art. 191 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG7) vorschuss

zu leistenden Kostenvorschuss fest.

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Kantonale Konkursverordnung

2. Öffentliche

Bekannt-

machungen

3. Mitteilungen

III. Anzeige an

die Strafverfol-

gungsbehörden

: Kantonale Konkursverordnung

Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch

in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen

Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7).

: Kantonale Konkursverordnung

1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab-

schluss des Konkursverfahrens zu melden an

a. das Betreibungsamt,

b.11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner

selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegen-

schaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes

über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-

detektive, LS 935.41),

c.15

d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur

Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g

MSchV, SR 232.111).

2 Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfah-

ren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes

mit

a.15

b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,

ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvor-

schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder

ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete

Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläu-

biger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt

hat,

c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a

Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4

SchKG7.

: Kantonale Konkursverordnung

14 1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlun-

gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163–170

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im

Sinne von Art. 323–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen

bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich

anzuzeigen (§ 167 GOG2).

2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie-

gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige

der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unter-

breiten.

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Kantonale Konkursverordnung

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: Kantonale Konkursverordnung

Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im IV. Ausstand

Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG³)

nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.

1. Gegenüber

einzelnen

Forderungen

: Kantonale Konkursverordnung

11 Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuch- 3. Als Mit-

anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder arbeiter des

über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten. Grundbuch-

amtes

: Kantonale Konkursverordnung

Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 V. Erweiterte

NotG³ umfassen im Einzelnen

Befugnisse von

Mitarbeitern des

a. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Siche- Konkursamtes

rung der Konkursaktiven,

b. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit

Konkursaktiven,

c. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,

d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und

deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehm-

lassung im Beschwerdeverfahren,

e. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die

Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne

von Art. 260 SchKG7,

f. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die

Zwangsversteigerung von Grundstücken.

: Kantonale Konkursverordnung

Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota- VI. EDV-

riaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV- Programme

Programme durchzuführen (Art. 12 KOV8).

: Kantonale Konkursverordnung

1 Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV) erfolgt nach den Vor- VII. Amts-

schriften der Notariatsverordnung4.

übergabe

2 Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV4) ist ein Ver-

zeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.

: Kantonale Konkursverordnung

Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über VIII. Ausser-

die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.

amtliche Kon-

kursverwaltung

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Kantonale Konkursverordnung

IX. Wertsachen

: Kantonale Konkursverordnung

Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr

zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks-

gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau-

tionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden kön-

nen, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung,

dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt

würden.

X. Unzustell-

bare Treffnisse

: Kantonale Konkursverordnung

1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig-

ten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von

: Kantonale Konkursverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord-

nung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter

und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und

die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom

11. Februar 1952 zum SchKG7 und sämtliche Kreisschreiben des Ober-

gerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenhei-

ten aufgehoben, mit Ausnahme von

a. Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rech-

nungswesen (KS 101),

b. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Gift-

stoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren

(KS 138),

c. Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der

Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),

d. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung

von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den

späteren Ergänzungen dazu,

e. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und

Konkurs (KS 233),

f. Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quel-

lensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeit-

gebers (KS 295),

g. Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch

Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).

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Kantonale Konkursverordnung

: Kantonale Konkursverordnung

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XII. Inkraft-

treten

1 OS 55, 55.

2 LS 211.1.

3 LS 242.

4 LS 242.2.

5 LS 281.

6 SR 210.

7 SR 281.1.

8 SR 281.32.

9 SR 281.42.

10 SR 311.0.

11 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft

seit 1. Juli 2004.

12 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In

Kraft seit 1. Juli 2004.

13 Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).

14 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABI

2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

15 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867;

ABI 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

1. 1. 11 - 71

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: Kantonale Konkursverordnung

Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).

3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der

nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,

ist nach § 17 zu verfahren.

XI. Ausserkraft-

setzung früherer

Erlasse

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