Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die I. Aufgaben
ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde 1. Allgemein
zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG³; § 2
EG SchKG5).
1 Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters 2. Sachwalter
für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG7), sofern die im Nachlass-
Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlass-
vertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG7).
vertrag
Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG wird 3. Einigungs-
im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durch- verhandlung
geführt.
im Konkurs
11 Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem 4. Öffentliche
Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal- Versteigerung
tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens-
abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund- 5. Versteigerung
stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649b Abs. 3 eines Miteigen-
ZGB6 und Art. 78a VZGº ist das Konkursamt zuständig.
tumsanteils
Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch II. Konkurs-
generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens eröffnung
(Art. 169 Abs. 2 SchKG7) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig- 1. Kosten-
keit (Art. 191 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG7) vorschuss
zu leistenden Kostenvorschuss fest.
1. 1. 11 - 71
1
281.2
Kantonale Konkursverordnung
2. Öffentliche
Bekannt-
machungen
3. Mitteilungen
III. Anzeige an
die Strafverfol-
gungsbehörden
Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch
in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen
Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7).
1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab-
schluss des Konkursverfahrens zu melden an
a. das Betreibungsamt,
b.11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner
selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegen-
schaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes
über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-
detektive, LS 935.41),
c.15
d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur
Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g
MSchV, SR 232.111).
2 Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfah-
ren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes
mit
a.15
b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,
ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvor-
schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder
ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete
Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläu-
biger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt
hat,
c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a
Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4
SchKG7.
14 1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlun-
gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163–170
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im
Sinne von Art. 323–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen
bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich
anzuzeigen (§ 167 GOG2).
2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie-
gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige
der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unter-
breiten.
2
Kantonale Konkursverordnung
281.2
Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im IV. Ausstand
Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG³)
nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
1. Gegenüber
einzelnen
Forderungen
12
11 Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuch- 3. Als Mit-
anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder arbeiter des
über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten. Grundbuch-
amtes
Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 V. Erweiterte
NotG³ umfassen im Einzelnen
Befugnisse von
Mitarbeitern des
a. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Siche- Konkursamtes
rung der Konkursaktiven,
b. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit
Konkursaktiven,
c. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und
deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehm-
lassung im Beschwerdeverfahren,
e. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die
Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne
von Art. 260 SchKG7,
f. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die
Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota- VI. EDV-
riaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV- Programme
Programme durchzuführen (Art. 12 KOV8).
1 Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV) erfolgt nach den Vor- VII. Amts-
schriften der Notariatsverordnung4.
übergabe
2 Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV4) ist ein Ver-
zeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.
Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über VIII. Ausser-
die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.
amtliche Kon-
kursverwaltung
1. 1. 11 - 71
3
281.2
Kantonale Konkursverordnung
IX. Wertsachen
Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr
zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks-
gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau-
tionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden kön-
nen, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung,
dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt
würden.
X. Unzustell-
bare Treffnisse
1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig-
ten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord-
nung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter
und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und
die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom
11. Februar 1952 zum SchKG7 und sämtliche Kreisschreiben des Ober-
gerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenhei-
ten aufgehoben, mit Ausnahme von
a. Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rech-
nungswesen (KS 101),
b. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Gift-
stoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren
(KS 138),
c. Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der
Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),
d. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung
von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den
späteren Ergänzungen dazu,
e. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und
Konkurs (KS 233),
f. Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quel-
lensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeit-
gebers (KS 295),
g. Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch
Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).
4
Kantonale Konkursverordnung
281.2
XII. Inkraft-
treten
1 OS 55, 55.
2 LS 211.1.
3 LS 242.
4 LS 242.2.
5 LS 281.
6 SR 210.
7 SR 281.1.
8 SR 281.32.
9 SR 281.42.
10 SR 311.0.
11 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft
seit 1. Juli 2004.
12 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In
Kraft seit 1. Juli 2004.
13 Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).
14 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABI
2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867;
ABI 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
1. 1. 11 - 71
5
Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).
3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der
nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,
ist nach § 17 zu verfahren.
XI. Ausserkraft-
setzung früherer
Erlasse