281.11
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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
Art. 3
1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom- Auslagen und
munikation sind in den Gebühren enthalten.
Kopien
2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen
und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskos-
ten werden gesondert verrechnet.
3 Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
ben.
4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erho-