Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281.11 GEBVGAOEMJPREGGPGAJPGP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom- Auslagen und

munikation sind in den Gebühren enthalten.

Kopien

2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen

und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskos-

ten werden gesondert verrechnet.

3 Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.

ben.

4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erho-

← Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) Art. 4. Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →