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281.11 GEBVGAOEMJPREGGPGAJPGP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

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Art. 2

Die Gebühren betragen für

a. amtliche Befunde

1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs-

und Wegzeit (pro Stunde)

Fr.

180

2. Schreibgebühr für das erste Exemplar

(pro Stunde)

Fr.

90

3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar

(pro Seite)

Fr.

2

b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil-

rechtlichen Angelegenheiten

1. Prüfung und Zustellung

Fr.

50

2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch

Fr.

10

c. Beglaubigungen

1. Beglaubigung einer Unterschrift oder

eines Handzeichens

Fr.

20

2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift

3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks,

Fr.

30

einer Fotografie oder für die Sicherung

des Datums

Fr.

30

Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter-

schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke

derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr

für eine Beglaubigung verrechnet werden.

1.7.19-105

1

Gebühren

281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs

oder einer Fotokopie

– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20

– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

d. gerichtliche Verbote

1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss

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