Art. 2 : Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
Art. 2
Die Gebühren betragen für
a. amtliche Befunde
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs-
und Wegzeit (pro Stunde)
Fr.
180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar
(pro Stunde)
Fr.
90
3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar
(pro Seite)
Fr.
2
b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil-
rechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und Zustellung
Fr.
50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch
Fr.
10
c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung einer Unterschrift oder
eines Handzeichens
Fr.
20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift
3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks,
Fr.
30
einer Fotografie oder für die Sicherung
des Datums
Fr.
30
Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter-
schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke
derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr
für eine Beglaubigung verrechnet werden.
1.7.19-105
1
Gebühren
281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs
oder einer Fotokopie
– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5
d. gerichtliche Verbote
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss