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281.11 GEBVGAOEMJPREGGPGAJPGP CH-ZH

Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) (GEBVGA)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Gegenstand

Aufgaben der Gemeindeammannämter.

Die Gebühren betragen für

a. amtliche Befunde

1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs-

und Wegzeit (pro Stunde)

Fr.

180

2. Schreibgebühr für das erste Exemplar

(pro Stunde)

Fr.

90

3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar

(pro Seite)

Fr.

2

b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil-

rechtlichen Angelegenheiten

1. Prüfung und Zustellung

Fr.

50

2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch

Fr.

10

c. Beglaubigungen

1. Beglaubigung einer Unterschrift oder

eines Handzeichens

Fr.

20

2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift

3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks,

Fr.

30

einer Fotografie oder für die Sicherung

des Datums

Fr.

30

Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter-

schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke

derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr

für eine Beglaubigung verrechnet werden.

1.7.19-105

1

Gebühren

281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs

oder einer Fotokopie

– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20

– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

d. gerichtliche Verbote

1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss

1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom- Auslagen und

munikation sind in den Gebühren enthalten.

Kopien

2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen

und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskos-

ten werden gesondert verrechnet.

3 Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.

ben.

4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erho-

tretens hängigen Verfahren Anwendung.

bestimmung

1 OS 74, 220; Begründung siehe AB1 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am

4. März 2019.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2019.

3 LS 177.111.

4 LS 211.1.

1.7.19 - 105

3

1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

f. Zustellungen gemäss § 121 GOG

1. Prüfung und Zustellung Fr. 30

2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

g. freiwillige öffentliche Versteigerungen

1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde-

ammanns

– Entgegennahme und Prüfung des Auftrags,

einschliesslich Erstellung der Steigerungs-

bedingungen

für Fahrnis Fr. 200-400

für Grundstücke Fr. 600-1000

– Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung

des Steigerungsgutes, und Steigerungs-

protokoll für den Steigerungsleiter

(pro Stunde)

für Hilfspersonen (pro Stunde)

Fr. 180

Fr. 90

– für den Bezug des Erlöses, Abrechnung

und Ablieferung an den Auftraggeber

bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals

der Zuschlagspreise

bei Grundstückversteigerungen 2,5% des Zuschlagspreises

2. unter Leitung und Verantwortung einer Privat-

person (Auktionator) unter Mitwirkung des

Gemeindeammanns

– 1% des Gesamterlöses gemäss Steigerungs-

protokoll

– für die Dauer der Versteigerung

während der ordentlichen Bürozeit,

pro Stunde und Person Fr. 90

2

V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

281.11

- für die Dauer der Versteigerung

ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,

pro Stunde und Person

Fr. 120

h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen

1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit

während der ordentlichen Bürozeit,

pro Stunde und Person

Fr. 90

2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit

ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,

pro Stunde und Person

Fr. 120

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