Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) (GEBVGA)
Gesetzestext (5 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Gegenstand
Aufgaben der Gemeindeammannämter.
Die Gebühren betragen für
a. amtliche Befunde
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs-
und Wegzeit (pro Stunde)
Fr.
180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar
(pro Stunde)
Fr.
90
3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar
(pro Seite)
Fr.
2
b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil-
rechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und Zustellung
Fr.
50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch
Fr.
10
c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung einer Unterschrift oder
eines Handzeichens
Fr.
20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift
3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks,
Fr.
30
einer Fotografie oder für die Sicherung
des Datums
Fr.
30
Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter-
schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke
derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr
für eine Beglaubigung verrechnet werden.
1.7.19-105
1
Gebühren
281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs
oder einer Fotokopie
– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5
d. gerichtliche Verbote
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss
1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom- Auslagen und
munikation sind in den Gebühren enthalten.
Kopien
2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen
und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskos-
ten werden gesondert verrechnet.
3 Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
ben.
4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erho-
tretens hängigen Verfahren Anwendung.
bestimmung
1 OS 74, 220; Begründung siehe AB1 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am
4. März 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2019.
3 LS 177.111.
4 LS 211.1.
1.7.19 - 105
3
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
f. Zustellungen gemäss § 121 GOG
1. Prüfung und Zustellung Fr. 30
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
g. freiwillige öffentliche Versteigerungen
1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde-
ammanns
– Entgegennahme und Prüfung des Auftrags,
einschliesslich Erstellung der Steigerungs-
bedingungen
für Fahrnis Fr. 200-400
für Grundstücke Fr. 600-1000
– Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung
des Steigerungsgutes, und Steigerungs-
protokoll für den Steigerungsleiter
(pro Stunde)
für Hilfspersonen (pro Stunde)
Fr. 180
Fr. 90
– für den Bezug des Erlöses, Abrechnung
und Ablieferung an den Auftraggeber
bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals
der Zuschlagspreise
bei Grundstückversteigerungen 2,5% des Zuschlagspreises
2. unter Leitung und Verantwortung einer Privat-
person (Auktionator) unter Mitwirkung des
Gemeindeammanns
– 1% des Gesamterlöses gemäss Steigerungs-
protokoll
– für die Dauer der Versteigerung
während der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person Fr. 90
2
V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
281.11
- für die Dauer der Versteigerung
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 120
h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
während der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 90
2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 120