Art. 8 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 8
1 Das Amt verwendet für die Geschäftsführung
a. das Verzeichnis der Kreisschreiben (Missivenverzeichnis),
b. für die betreibungsamtlichen Geschäfte
1. die Bücher gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom
5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungs-
führung (VFRR)12
– das Eingangsregister,
– das Betreibungsbuch,
– das Gruppenbuch,
– das Personenregister,
– das Tagebuch,
2. das Pfändungsregister,
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V über die Betreibungs- und Gemeindeammänner (VBG) 281.1
3. das Depositenverzeichnis,
4. das Register über die Einkommenspfändungen,
5. das Verzeichnis der ausgestellten Verlustscheine,
6. die Verwertungskontrolle,
7. die Verwaltungskontrolle,
8. das Verzeichnis der Arreste,
9. das Verzeichnis der Retentionen,
10. das Verzeichnis der Requisitionen,
11. das Lagerbuch, sofern das Betreibungsamt ein Gantlokal führt,
12. das Handelsregisterverzeichnis, sofern nicht die Möglichkeit
besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zü-
rich zuzugreifen und das Amt jederzeit einen vollständigen und
zuverlässigen Zugang zum Internet hat,
13. das Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 16f. der Verord-
nung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der
Eigentumsvorbehalte10,
14. das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom
30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung11.
c. für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte
1. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts
über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom
19. Oktober 19773,
2. die Geschäftskontrolle.
2 Das Amt verwendet für die Rechnungsführung
a. das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6
und 7 und Art. 14 und 15 VFRR12,
b. das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt
wird,
c. das Bilanzheft,
d. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für Geldsendungen,
e. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sen-
dungen und Wertsendungen.